Die Corona-Schutzverordnung in NRW wurde an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen erheblich reduziert. Die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Keine Maskenpflicht – Empfehlung zur Maskenpflicht
In der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung mit Wirkung zum 03. April 2022 wird von der Pflicht abgewichen. Es wird jedoch empfohlen, in Innenräumen weiterhin eine Maske zu tragen. Auch bei Mitarbeitenden und Zuschauenden.
Die Anordnung zum Tragen einer medizinischen Maske innerhalb städtischer Verwaltungsgebäude und Kultureinrichtungen Allgemeinverfügung vom 31.03.2022, Az. 07-30 Corona 09, gilt nicht für den Sport in städtischen Sporthallen.